Die Frage nach der kirchlichen Gültigkeit einer Eheschließung

Das Gesetzbuch der katholischen Kirche (Codes Iuris Canonici) bestimmt: "Die gültige und vollzogene Ehe zwischen Getauften kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden" (can. 1141).

Doch es gibt Fälle, in denen die Gültigkeit der Eheschließung in Zweifel gezogen werden darf. Verfahren zur Prüfung der Frage, ob die Ehe kirchlich gültig zustande gekommen ist oder nicht, zählen nicht zu den bekanntesten und häufig beanspruchten "Dienstleistungen" in der Kirche. "Der Glaube lehrt doch, dass die Ehe unauflöslich ist - wie kann sie dann für nichtig erklärt werden?", lautet eine gängige Anfrage vieler Katholiken.

Was sich hinter den Türen kirchlicher Gerichte abspielt, ist in der Tat für die meisten ein Buch mit sieben Siegeln. Außerdem - wer möchte schon etwas mit einem Gericht zu tun haben, und sei es auch ein kirchliches? Vorurteile und Missverständnisse, hier werde etwas vollzogen, das nur für Theologen, Eingeweihte oder Leute mit Beziehungen sei, sind verbreitet.

Dabei möchten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Offizialats Rottenburg versuchen, Ihre persönliche Situation zu verstehen und Ihnen zu Ihrem Recht, das Sie auch in der Kirche haben, verhelfen. Sie können Sie eventuell auch unterstützen, wenn es noch Hoffnung gibt, dass Ihr eheliches Zusammenleben wiederhergestellt werden kann. Einen ersten Einblick, wem Sie begegnen und was auf Sie zukommt, wollen Ihnen die Internet-Seiten des Offizialats vermitteln.

 

Antworten auf häufig gestellte Fragen

Wenn Sie die Ungültigkeitserklärung Ihrer früheren Eheschließung anstreben, haben Sie wahrscheinlich viele Fragen. In der Regel lässt sich nur im persönlichen Gespräch mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Bischöflichen Offizialats die in Ihrem Fall richtige Vorgehensweise bestimmen. Doch um Ihr Informationsbedürfnis zu stillen oder Ihnen eventuelle Berührungsängste zu nehmen, wollen wir an dieser Stelle die wichtigsten Fragen zum Verfahrensablauf beantworten:

 

Zum katholischen Eheverständnis

Für Christen hat die eheliche Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau einen religiösen Bezug. Von Gott geschaffen und von Christus zur Würde eines Sakramentes erhoben, stellt die Ehe eine eigene Form des Lebens aus dem Glauben dar. Durch die Bereitschaft der Ehepartner, miteinander eine von lebenslanger Treue geprägte Gemeinschaft zu bilden, sind sie in besonderer Weise befähigt und berufen, ein sichtbares Zeichen der unverbrüchlichen Zuwendung Gottes zu den Menschen zu setzen und namentlich auf den unwiderruflichen Bund zwischen Christus und der Kirche sinnenhaft hinzuweisen. Aus diesem zeugenhaften Charakter der christlichen Ehe ergibt sich, dass sie durch keine menschliche Macht, sondern nur durch den Tod aufgelöst werden kann. Dieses Verständnis der Ehe gründet auf dem Willen Christi und seiner Weisung: "Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen" (Mt 19, 6; Mk 10, 9).

 

Was ist eine kirchliche Ehenichtigkeitserklärung?

Weil die sakramentale und vollzogene Ehe unauflöslich ist, kann es im Falle ihres Scheiterns keine kirchliche Ehescheidung geben. Unabhängig davon ist es jedoch möglich, vom zuständigen kirchlichen Gericht prüfen zu lassen, ob die Ehe rechtmäßig geschlossen wurde und gültig zustande kam oder nicht. Die Feststellung der Ungültigkeit eines Eheabschlusses nennt man Ehenichtigkeitserklärung oder Eheannullierung. Als Gründe für eine von Anfang an ungültige Ehe werden vom Recht anerkannt:

  • Mängel in der verbindlich festgelegten Eheschließungsform (z. B. Heirat katholischer Partner nur vor dem Standesbeamten)
  • Vorliegen eines Ehehindernisses (z. B. Bindung durch eine frühere Ehe, nahe Blutsverwandtschaft, Unfähigkeit zum ehelichen Akt)
  • Fehlen des notwendigen inneren Ehewillens (z. B. Eheschließung nur zum Schein, Vorbehalte gegen die Unauflöslichkeit der Ehe, die eheliche Treuepflicht oder die eheliche Nachkommenschaft, arglistige Täuschung, Irrtum)
  • psychisch bedingte Eheunfähigkeit (z. B. mangelndes Urteilsvermögen hinsichtlich der wesentlichen ehelichen Pflichten, Unfähigkeit, die wesentlichen Verpflichtungen der Ehe zu übernehmen).