Übersicht über das Verfahren vor der Einigungsstelle beim Bischöflichen Ordinariat

Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienstgeber und MAV im Bereich des Mitarbeitervertretungsrechts gibt es eine Einigungsstelle beim Bischöflichen Ordinariat gemäß § 40 Abs. 1 MAVO. Diese ist generell gesprochen hauptsächlich für sogenannte Regelungsstreitigkeiten zuständig, also für Streitigkeiten darüber, wie etwas auf Basis geltenden, an sich nicht umstrittenen Rechts für die Zukunft geregelt werden soll, wenn also konkret eine vom Dienstgeber beabsichtigte, zustimmungspflichtige Maßnahme die Zustimmung der MAV nicht findet oder wenn umgekehrt der Dienstgeber einem Antrag der MAV nicht zustimmt und eine gemeinsame Sitzung keine Einigung erbracht hat. Im Unterschied dazu fallen Rechtsstreitigkeiten - wenn also die Rechtsgrundlage selbst strittig ist - in die Kompetenz des Kirchlichen Arbeitsgerichts.

  

Antragsrecht

Die Einigungsstelle kann sowohl vom Dienstgeber als auch von der MAV angerufen werden, wenn Regelungsbedarf besteht. Die Fälle, in denen eine Zuständigkeit der Einigungsstelle gegeben ist, sind in der MAVO abschließend aufgezählt; sie unterscheiden sich danach, welche der beiden Seiten einen Antrag stellen möchte.

Im einzelnen kann die Dienstgeberseite die Einigungsstelle anrufen bei Streitigkeiten über (§ 45 Abs. 1 MAVO):

  • Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO),
  • Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 ),
  • Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 MAVO),
  • Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 MAVO),
  • Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 36 Abs. 1 Nr. 5 MAVO),
  • Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 MAVO),
  • Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen (§ 36 Abs. 1 Nr. 7 MAVO),
  • die Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder durch Ausbildungsvertrag geregelt (§ 36 Abs. 1 Nr. 8 MAVO),
  • Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen (§ 36 Abs. 1 Nr. 9 MAVO),
  • Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen (§ 36 Abs. 1 Nr. 10 MAVO),
  • Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen (§ 36 Abs. 1 Nr. 11 MAVO),
  • die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes (§ 36 Abs. 1 Nr. 12 MAVO),
  • Versetzung, Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung eines Mitglieds der MAV (§ 18 Abs. 2 MAVO).

Die MAV kann die Einigungsstelle anrufen bei Streitigkeiten über (§ 45 Abs. 3 MAVO):

  • die Ablehnung von Anträgen der MAV zur Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 MAVO),
  • die Ablehnung von Anträgen der MAV zur Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 MAVO),
  • die Ablehnung von Anträgen der MAV zur Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 37 Abs. 1 Nr. 3 MAVO),
  • die Ablehnung von Anträgen der MAV zur Errichtung, Verwaltung und Auflösung sozialer Einrichtungen (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 MAVO),
  • die Ablehnung von Anträgen der MAV zum Inhalt von Personalfragebogen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 37 Abs. 1 Nr. 5 MAVO),
  • die Ablehnung von Anträgen der MAV zu Beurteilungsrichtlinien für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 37 Abs. 1 Nr. 6 MAVO),
  • die Ablehnung von Anträgen der MAV zu Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungen, Vorschüssen, Darlehen und entsprechenden sozialen Zuwendungen (§ 37 Abs. 1 Nr. 7 MAVO),
  • die Ablehnung von Anträgen der MAV zur Durchführung der Ausbildung, soweit nicht durch Rechtsnormen oder durch Ausbildungsvertrag geregelt (§ 37 Abs. 1 Nr. 8 MAVO),
  • die Ablehnung von Anträgen der MAV zur Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen (§ 37 Abs. 1 Nr. 9 MAVO),
  • die Ablehnung von Anträgen der MAV zu Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen (§ 37 Abs. 1 Nr. 10 MAVO),
  • die Ablehnung von Anträgen der MAV zu Maßnahmen zum Ausgleich und zur Milderung von wesentlichen wirtschaftlichen Nachteilen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wegen Schließung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Einrichtungen oder wesentlichen Teilen von ihnen (§ 37 Abs. 1 Nr. 11 MAVO),
  • die Ablehnung von Anträgen der MAV zur Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes, soweit eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung dies vorsieht (§ 37 Abs. 1 Nr. 12 MAVO),
  • die Freistellung eines Mitglieds der MAV (§ 15 Abs. 5 MAVO).

  

Antragstellung

Der Antrag ist gemäß § 46 Abs. 1 MAVO in zweifacher Ausfertigung an die Geschäftsstelle der Einigungsstelle zu richten. Im Antrag sind die beiden streitenden Parteien mit Namen und Anschrift zu benennen und ist der Sachverhalt vorzutragen, um den gestritten wird.

Die beiden Parteien können sich durch einen Bevollmächtigten (z. B. Rechtsanwalt) vertreten lassen; es besteht aber kein Anwaltszwang, zumal es sich nicht um ein gerichtliches Verfahren handelt.

  

Ablauf des Verfahrens

Der Antrag wird dann von der Geschäftsstelle an den Antragsgegner übersandt, der eine Frist zur Stellungnahme gestellt bekommt. Auf diese Stellungnahme kann der Antragsteller noch einmal innerhalb einer gesetzten Frist schriftlich antworten. Auf Basis der danach vorliegenden Akten entscheidet der Vorsitzende der Einigungsstelle, ob er die Chance einer Einigung sieht, und unterbreitet ggf. den beiden Seiten einen diesbezüglichen Vorschlag (§ 46 Abs. 2 MAVO).

Sieht er diese Möglichkeit nicht oder wird sein Vorschlag nicht angenommen, so werden beide Parteien zu einer nichtöffentlichen Einigungsverhandlung eingeladen (§ 46 Abs. 3 MAVO), bei der sie erneut die Möglichkeit haben, einen Vergleich zu schließen (§ 47 Abs. 1 MAVO). Erst wenn dieser nicht zustande kommt, kommt es zu einem eigentlichen Spruch der Einigungsstelle (§ 47 Abs. 2 MAVO).

Diese ist dabei zusammengesetzt aus dem Vorsitzenden und vier Beisitzern (§ 41 Abs. 2 MAVO). Zwei davon sind so genannte Listenbeisitzer, werden also in alphabetischer Reihenfolge aus einer Liste mit je drei Beisitzern der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite ausgewählt, die wie der Vorsitzende für eine Amtszeit von fünf Jahren benannt sind. Die zwei anderen Beisitzer sind so genannte Ad-hoc-Beisitzer; jede Partei hat das Recht, für die Verhandlung einen davon zu benennen. Der Ad-hoc-Beisitzer der Dienstgeberseite darf dabei kein Mitarbeiter gemäß § 3 Abs. 2 Nummern 1 bis 5 MAVO sein, derjenige der Dienstnehmerseite muss die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in die MAV gemäß § 8 MAVO erfüllen und im Dienst eines kirchlichen Anstellungsträgers innerhalb der Diözese stehen (§ 43 Abs. 3 MAVO). Die Ad-hoc-Beisitzer dürfen dabei, auch wenn sie von den Streitparteien benannt und deshalb vielleicht parteiisch sind, nicht als Anwälte der jeweiligen Parteien missverstanden werden; vielmehr werden sie tätig als Teil der Einigungsstelle, also eines kollektiven Spruchorgans, das mit Mehrheit einen Einigungsspruch verkündet.

Dieser Spruch der Einigungsstelle ersetzt die nicht erfolgte Einigung zwischen Dienstgeber und MAV und bindet beide Seiten, jedoch nur, insoweit dafür eine finanzielle Deckung vorhanden ist (§ 47 Abs. 3 MAVO). Rechtliche Mängel oder Überschreitung des Ermessensspielraums können beide Parteien innerhalb von zwei Wochen beim Kirchlichen Arbeitsgericht geltend machen. Liegt nach Ansicht der Dienstgeberseite überdies keine ausreichende finanzielle Deckung zur Umsetzung des Spruchs vor, gilt eine erweiterte Frist von vier Wochen (§ 47 Abs. 4 MAVO).

  

Kosten

Das Verfahren vor der Einigungsstelle an sich ist kostenlos. Notwendige Auslagen der MAV werden dieser vom Dienstgeber gemäß § 17 Abs. 1 MAVO erstattet (§ 47 Abs. 5 MAVO). Dazu können daher auch Auslagen für die Beauftragung eines Bevollmächtigten (Anwalts) gehören, soweit der Vorsitzende der Einigungsstelle feststellt, dass die Bevollmächtigung zur Wahrung der Rechte der MAV notwendig oder zweckmäßig erscheint.