Das Bischöfliche Offizialat als eigenständige Institution der katholischen Kirche

"Offizialat" (in einigen Diözesen auch "Konsistorium" genannt) ist der Fachausdruck für das kirchliche Gericht einer Diözese, das als eigenständige, weisungsunabhängige Behörde für alle kirchlichen Streit-, Straf- und Feststellungssachen zuständig ist. Jeder Diözesanbischof ist verpflichtet, einen Gerichtsvikar, auch "Offizial" genannt, als Vorsitzenden des kirchlichen Gerichts zu ernennen, der vom Vizeoffizial vertreten wird. Vom Bischof werden weitere Diözesanrichter bestellt. Nach ihrer Ernennung obliegt ihnen im Namen des Bischofs die Rechtsprechung innerhalb der Diözese.

Den Schwerpunkt der gerichtlichen Tätigkeit bilden Personenstandsverfahren. Jeder Person - ob getauft oder ungetauft -, die schon einmal verheiratet war und eine neue Ehe auch vor der Kirche eingehen will, steht das Recht zu, die Gültigkeit ihrer ersten Eheschließung oder Auflösbarkeit ihrer ersten Ehe überprüfen zu lassen. Führt die Überprüfung in einem dafür vorgesehenen kirchlichen Verfahren zu dem Ergebnis, dass die erste Eheschließung nach kirchlichem Recht ungültig war oder die erste Ehe aufgelöst werden kann, steht diese einer (ersten oder erneuten) katholisch-kirchlichen Eheschließung nicht mehr im Wege.