Konfessionsverschiedene Ehe

Die Antwort ist: Ja!

Im deutschen Sprachgebrauch sprechen wir in diesem Zusammenhang meist von einer sogenannten konfessionsverschiedenen oder konfessionsverbindenden Ehe. Der rechtliche Terminus ist jedoch Mischehe (lt. matrimonium mixtum).

Rein rechtlich gesehen handelt es sich hierbei um die Ehe zwischen zwei getauften Christen, von denen einer der katholischen Kirche angehört, der andere jedoch nicht (bspw. katholisch / evangelisch). Für die Möglichkeit einer solchen Eheschließung ist gemäß can. 1124 CIC die  Erlaubnis der zuständigen kirchlichen Autorität notwendig, welche jedoch entweder der zuständige Seelsorger mit allgemeiner Traubefugnis erteilen kann oder der Ortsordinarius (siehe hierzu Anmerkung 23 EVP). Dies wird sich in Ihrem Ehevorbereitungsgespräch in der Regel klären.

Es ist jedoch folgendes zu beachten:

  • Eine Ehe zwischen zwei Getauften egal welcher christlichen Konfession ist für die katholische Kirche immer auch eine sakramentale Ehe (siehe hierzu: Katholisches Eheverständnis). Dies ist auch dann der Fall, wenn einer oder beide Partner einer Konfession angehören, welche die Sakramentalität der Ehe nicht anerkennt.
  • Sobald einer der Ehepartner katholisch ist, ist es erforderlich, zur Gültigkeit die kanonische Formpflicht einzuhalten oder, wenn berechtigte Gründe hierzu vorliegen, davon zu dispensieren (siehe hierzu Anmerkung 20 EVP). Konkret heißt dies, dass die Zeremonie der Trauung selbst unbeachtet der konfessionellen Form des Gottesdienstes grundsätzlich von einem katholischen Geistlichen (bei katholisch-orthodoxer Konstellation immer einem Priester) oder beauftragten Amtsträger mit Trauvollmacht durchgeführt werden muss. Abweichungen von diesem Vorgehen benötigen eine spezielle Dispens mit begründetem Antrag. Sprechen Sie hierzu bei Unsicherheiten vorab mit Ihrem für Sie zuständigen Seelsorger oder dem zuständigen Beauftragten in ihrer Seelsorgeeinheit.
  • Auf den katholischen Partner in der Ehe kommen besondere Pflichten zu, welche er zuvor erklären muss (siehe Anmerkung 15 EVP).