Religionsverschiedene Ehe

Die Antwort ist: Ja, aber...

Entgegen der weit verbreiteten Annahme, die nebenbei erwähnt in Philippe de Chauverons Komödie Monsieur Claude und seine Töchter den Handlungsstrang des Filmes begründet, ist es durchaus möglich, im Rahmen einer katholischen Trauungszeremonie eine Person zu heiraten, die einer anderen Religion oder keinem religiösen Bekenntnis angehört. Es gibt hierzu auch eigene liturgische Texte und Bücher.

Kirchenrechtlich betrachtet handelt es sich in beiden Fällen um eine religionsverschiedene Ehe.

Der Unterschied zurkonfessionsverschiedenen Ehebesteht darin, dass bei der religionsverschiedenen Ehe von den Eheleuten eine Person getauft ist und der katholischen Kirche angehört, die andere jedoch ungetauft. Während eine konfessionsverschiedene Eheschließung, die unter Einhaltung der kanonischen Formpflicht durchgeführt wird, ohne Dispens lediglich unerlaubt erfolgt, ist eine religionsverschiedene Ehe unter gleichen Bedingungen gemäß can. 1086 § 1 CIC ungültig.

Besprechen Sie sich hierfür im Rahmen des Ehevorbereitungsgesprächs mit ihrem zuständigen Pfarramt, welches das Dispensgesuch an uns richtet. Die Dispens zur Eheschließung wird dann vom Amt für Personenstandssachen (Eheamt) der Diözese Rottenburg-Stuttgart erteilt.

Zu beachten gilt folgendes:

  • Rein rechtlich genießt eine religionsverschiedene Ehe die gleichen rechtlichen Privilegien jeder anderen Ehe.
  • Eine Ehe, an der ein Ungetaufter / eine Ungetaufte beteiligt ist, ist keine sakramentale Ehe, da nur zwei Getaufte in der Lage sind, einen sakramentalen Ehebund zu begründen (siehe hierzu: Katholisches Eheverständnis).
  • Lässt sich der ungetaufte Partner nach der Eheschließung taufen, erwächst die zuvor begründete Ehe grundsätzlich zum Sakrament.
  • Auf den katholischen Partner in der Ehe kommen besondere Pflichten zu, welche er zuvor erklären muss (siehe Anmerkung 15 EVP).