Nihil obstat

In einigen Fällen ist es notwendig, vor einer geplanten Eheschließung ein Nihil obstat einzuholen. In der Regel geschieht dies durch den Pfarrer bzw. das zuständige Pfarrbüro oder den Beauftragten, der das Ehevorbereitungsprotokoll ausfertigt. Ein Nihil obstat (lat. "es steht nichts entgegen") stellt eine amtliche Unbedenklichkeitserklärung dar, welche in speziellen Konstellationen eingeholt werden muss, die aus kirchenrechtlicher Sicht eine hohe Fehlerquelle in sich bergen.

Wichtig: Das Nihil obstat in Ehesachen beinhaltet keinerlei moralisches Werturteil über die Eheleute oder die Ehe, sondern soll dazu beitragen, Formfehler in der Eheschließung zu vermeiden und Rechtssicherheit hinsichtlich der Gültigkeit der Ehe herzustellen.

Dies ist der Fall...

  • bei der Wiederverheiratung Geschiedener aus einer kirchlich für nichtig erklärten oder aufgelösten Ehe,
  • bei fehlenden vorgeschriebenen Urkunden (z. B. fehlende Sterbeurkunde eines früheren Ehepartners bzw. nur bürgerliche Todeserklärung, Fehlen jeglichen urkundlichen Taufnachweises),
  • bei bedingter Eheschließung oder bei Zweifeln am Ehewillen oder Ledigenstand,
  • bei längerem Aufenthalt (mehr als 1 Jahr) eines Partners im Ausland seit dem kirchlich heiratsfähigen Alter (Mann: 16 Jahre, Frau: 14 Jahre),
  • bei der Eheschließung mit einem Katholiken einer unierten Ostkirche (unabhängig vom beabsichtigten Trauritus),
  • bei vorgesehener Eheschließung im Ausland (hierzu ist auch eine Beglaubigung der kirchlichen Dokumente, besonders der Litterae dimissoriae, erforderlich, die am Eheamt durchgeführt wird),
  • bei der Absicht, eine rein kirchliche Ehe ohne vorherige staatliche Zivilehe zu schließen (siehe hierzu auch das Beiblatt zum Ehevorbereitungsprotokoll).