AVR-Schlichtungsstelle
Für Streitigkeiten, welche sich nicht aus der AVO, sondern aus Arbeitsverträgen in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes ergeben, gibt es eine separate Schlichtungsstelle.
Nach § 22 Absatz 1 der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (Arbeitsverträge gemäß AVR) sind Dienstgeber und Dienstnehmer verpflichtet, bei Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Anwendung der AVR oder aus dem Dienstverhältnis ergeben, zunächst die bei dem zuständigen Diözesancaritasverband errichtete Schlichtungsstelle anzurufen, der es obliegt, aufgetretene individualrechtliche Streitfälle zu schlichten.
Die zuständige Schlichtungsstelle finden sie hier.

