Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2023

Nach Anhörung des stellvertretenden Vorsitzenden werden gemäß § 16 Abs. 3 KAGO die Verfahren für das Jahr 2022 zwischen dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden wie folgt verteilt:

  

I. Zuständigkeit

  1. Der Stellvertretende Vorsitzende ist für jedes vierte eingehende Verrfahren zuständig, für die übrigen Verfahren ist der Vorsitzende zuständig. Für die Zuständigkeit maßgebend ist die Aktenzeichenendziffer (siehe II 1.), die den Ziffern des Jahres des Eingangs vorausgeht.

  2. Die beisitzenden Richter werden gemäß § 20 Abs. 2 KAGO nach der bei der Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts geführten aktuellen "Liste der Beisitzenden Richter des Kirchlichen Arbeitsgerichts Rottenburg-Stuttgart Amtsperiode 2021-2026" zu den einzelnen Sitzungstagen unabhängig von der Anzahl der Termine und des Vorsitzenden in alphabetischer Reihenfolge fortlaufend und jahresübergreifend herangezogen. Ein verhinderter Richter wird erst beim nächsten Durchgang wieder herangezogen. Im Falle der unvorhergesehenen Verhinderung wird der vom Vorsitzenden nach § 20 Abs. 3 KAGO herangezogene beisitzende Richter erst wieder beim nächsten Durchgang berücksichtigt.

  

II. Verteilung

  1. Die neu eingehenden Verfahren erhalten nach der Reihenfolge ihres Eingangs ein Aktenzeichen. Das Aktenzeichen besteht aus der Buchstabenfolge AS, gefolgt von der laufenden Nummer und den letzten beiden Ziffern des Jahres des Eingangs. Die Vergabe der fortlaufenden Nummer erfolgt entsprechend der folgenden Regelungen.

  2. Die an einem Tag eingehenden Verfahren werden von der Geschäftsstelle jeweils nach der alphabetischen Einordnung der Namen der Beklagten beziehungsweise Antragsgegner geordnet und am nächsten Arbeitstag in dieser Reihenfolge mit der fortlaufenden neuen Nummer versehen. Aus der Endziffer der fortlaufenden Nummer ergibt sich die Zuständigkeit entsprechend Ziffer I. des Geschäftsverteilungsplans. Soweit es für die Zuständigkeit auf den Anfangsbuchstaben des Namens des Beklagten oder Antragsgegners ankommt, ist, wenn mehrere Parteien verklagt sind, nicht der Name des Erstgenannten, sondern der Name des dem Alphabet nach Ersten maßgebend.

  3. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden sofort – allerdings erst nach der Zuteilung der am Vortag eingegangenen und gemäß Ziffer II.2. verteilten Verfahren – gegebenenfalls alphabetisch geordnet und mit der nächsten fortlaufenden Nummer versehen.

  4. Wird ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung anhängig, so fällt dieses Verfahren nach Zuteilung gemäß Ziffer II.3. in die Zuständigkeit desjenigen, der für das Hauptsacheverfahren zuständig ist. Entsprechendes gilt, wenn auf ein anhängiges oder anhängig gewesenes einstweiliges Verfügungsverfahren das Hauptsacheverfahren folgt. Die Zuständigkeit richtet sich in diesem Fall nach dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Entsprechendes gilt, wenn ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zusammen mit dem Hauptsacheverfahren anhängig gemacht wird.

  5. Für vom Kirchlichen Arbeitsgerichtshof aufgehobene und an das Kirchliche Arbeitsgericht zurückverwiesene Verfahren verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. Diese Verfahren erhalten kein neues Aktenzeichen.

  

Rottenburg am Neckar, den 1. Dezember 2022

Dr. Mayerhöffer
Vorsitzender Richter am Kirchlichen Arbeitsgericht