Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle

Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Dienstverhältnis oder der Anwendung der AVO ergeben wie beispielsweise Eingruppierungs- oder Vergütungsfragen, haben Dienstgeber und Mitarbeiter die Möglichkeit, die individualrechtliche Schlichtungsstelle anzurufen. Die Aufgabe der Schlichtungsstelle liegt darin, eine gütliche Beilegung der Streitigkeiten zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer herbeizuführen. Unbeschadet hiervon kann der sich beschwert fühlende Dienstnehmer dennoch grundsätzlich auch parallel Klage bei einem staatlichen Arbeitsgericht einreichen. Auch die Nichtdurchführung eines Schlichtungsverfahrens führt nicht zur Unzulässigkeit einer Klage vor den staatlichen Arbeitsgerichten. In manchen Fällen ist eine gleichzeitige Anrufung des Arbeitsgerichts jedoch ausdrücklich empfohlen, da gemäß § 2 Abs. 6 SchlO-DRS die Regelungen und vor allem auch Fristen des staatlichen Arbeitsgerichtsverfahrens unberührt von einemdurchgeführten Schlichtungsverfahren bleiben.

Antragsrecht

Die Schlichtungsstelle wird nur auf Antrag tätig. Antragsbefugt sind sowohl betroffene Dienstnehmer als auch Dienstgeber. Anträge sind in Textform über die Geschäftsstelle zu stellen. Im Antrag sind die beiden streitenden Parteien mit Namen und Anschrift zu benennen und ist der Sachverhalt vorzutragen, um den gestritten wird. Die beiden Parteien können sich durch einen Bevollmächtigten (z. B. Rechtsanwalt) vertreten lassen; es besteht aber kein Anwaltszwang, zumal es sich nicht um ein gerichtliches Verfahren handelt.

Ablauf des Verfahrens

Ein Antrag auf Schlichtung kann nur gestellt werden, wenn vor Anrufung der Schlichtungsstelle der jeweils anderen Seite die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sachverhalt eingeräumt wurde. Gelingt innerhalb von vier Wochen keine Einigung zwischen den Parteien kann die Schlichtungsstelle angerufen werden. Über den bisherigen Verlauf des Einigungsversuchs hat die Antrag stellende Partei einen kurzen Bericht abzufassen, der als Anlage dem Antrag beigefügt werden soll. Der eingegangene Antrag wird der Gegenseite über die Geschäftsstelle zugeleitet. Die Antrag stellende Partei kann ihren Antrag jederzeit zurücknehmen. Dies erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber der Geschäftsstelle. Der/Die Vorsitzende hat auf eine Einigung der Parteien hinzuwirken und kann diesen in Textform ohne mündliche Verhandlung einen Einigungsvorschlag unterbreiten. Wird der Vorschlag von den Beteiligten angenommen, so stellt der Vorsitzende das Zustandekommen durch Beschluss fest. Führt der Einigungsvorschlag nicht zu einer Einigung, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.

Die mündliche Verhandlung findet vor einem Schlichtungsausschuss statt, welcher neben dem/der Vorsitzenden jeweils ein/eine Beisitzende Person als Vertreter der Dienstgeber, sowie der Dienstnehmerseite angehören.

 

Rechtswirkung

Stellt der Schlichtungsausschuss in seinem Beschluss fest, dass die Vertragsgestaltung gegen kirchliches Recht verstößt, ist der beteiligte Dienstgeber verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen und der Schlichtungsstelle hierüber zu berichten. Zum Nachweis legt der Dienstgeber der Schlichtungsstelle innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses einen überarbeiteten Arbeitsvertragsentwurf vor, der zu seiner Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Dienstnehmer bedarf.

Stellt der Schlichtungsausschuss fest, dass der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, informiert die/der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses den Diözesanbischof des Belegenheitsbistums über die auferlegten Maßnahmen und bittet ihn, dafür Sorge zu tragen, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden.

Abweichendes hierzu regelt die Schlichtungsordnung.

Kosten

Verfahrenskosten vor der Schlichtungsstelle werden nicht erhoben. Beteiligte sowie Zeugen und Sachverständigen werden Fahrtkosten nach der jeweils geltenden Reiskostenverordnung auf Antrag durch den beteiligten Dienstgeber erstattet.Zeugen und Sachverständige werden gemäß den Bestimmungen für das Verfahren vor den staatlichen Arbeitsgerichten entschädigt. Diese Kosten hat der am Verfahren beteiligte Dienstgeber zu tragen. Jede der Parteien trägt die Kosten für die Beiziehung eines Rechtsbeistands oder Bevollmächtigten selbst.